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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schreinerei Stadler

1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei der Schreinerei Stadler, im weiteren Schreinerei Stadler genannt, erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausdrücklich aufgrund dieser Bedingungen.
b) Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbetätigung enthalten sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muter, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise
a) Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. im Zeitpunkt der Lieferung. Unsere Preise beruhen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Käufer weitergegeben werden. Bei Nichtkaufleuten werden wir die Mehrkosten jedoch nur bei Lieferzeiten von über vier Monaten weiter berechnen. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden.
b) Sollte sich herausstellen, dass die im Vertrag zugrunde liegenden Maße nicht den Maßen des Bauwerks entsprechen, ist die Schreinerei Stadler berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Preise gelten, soweit nicht anders bestätigt, ab St. Andreasberg.
c) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben. Sie bleiben unser Eigentum. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
d) Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion ist. Wenn der Auftrag bereits in Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten sind vollständig durch den Käufer zu zahlen.
e) Verpackungskosten, insbesondere Leih- und Abnutzungsgebühren für Transportgestelle, plus sonstige Einrichtungen gehen zu Lasten des Käufers. Die unverzügliche Rückgabe der Transporthilfe ist mit uns bei Anlieferung zu vereinbaren bzw. unverzüglich nach der Entladung frachtfrei an unsere Firma in St. Andreasberg zu erfolgen.

4. Datenspeicherung
Die Schreinerei Stadler ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern. Der Käufer erhält hiermit Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

5. Lieferfrist und Liefertermin
a) Alle von uns genannten Liefertermine sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir sind bemüht, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. Wir sind nicht verpflichten, bei Verzögerung der Lieferung den Käufer zu unterrichten.
b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Teil der technischen Klarstellung unserer Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Aufmaß bzw. Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.
c) Versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb 8 Tagen nach dem festgelegten Liefertermin abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen. Für nicht rechzeitig abgenommene Ware werden pro Monat 1,0 % des Warenwerts als Lagergebühr berechnet. Bei vereinbarter Selbstabholung ist Abholzeit frühzeitig mit uns festzulegen. Für Wartezeiten bei Selbstabholung haften wir nicht.
d) Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, nicht rechzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges.
e) Wir haben das Recht zur Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden.

6. Rücktritt
Tritt der Käufer aus einem von uns nicht zu vertretendem Grund zurück oder wird die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er entsprechend unserer Bedingungen (Ziffer 8, Abs. e) zum Schadensersatz verpflichtet. Auch hier steht es dem Käufer frei, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein niedriger oder kein Schaden entstanden ist.

7. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, falls nicht anders vereinbart wurde.
b) Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die auflagenfreie Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel. Sofern wir einen Wechsel annehmen, liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Käufer bleibt bis zur Einlösung des Wechsels in
Verzug. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten und Spesen des Wechsels ausschließlich Diskont gehen zu Last des Käufers.
c) Zahlungen sind nur auf die von uns genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine von uns schriftlich erteilte Inkassovollmacht ausweisen, zu leisten.
d) Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Nebenkosten, wie zum Beispiel Fracht, Fremdleistungen, Regie-, Lohnkosten etc.
e) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früherer oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgelegt worden ist oder von uns nicht bestritten wird. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nur, die Zahlung hinsichtlich des beanstandeten Lieferteils zu verweigern.

8. Zahlungsverzug
a) Der Käufer ist verpflichtet, vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Darüber hinaus sind uns anfallende Aufwendungen und Gebühren zu erstatten.
b) Alle gewährten Rabatte und sonstigen Vergünstigungen, auch soweit sie andere kundenseits noch nicht vollständig erfüllten Verträge betreffen, werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig.
c) Sämtliche Lieferungen können von uns ganz oder teilweise bis Bezahlung unserer fälligen Forderungen zurückgehalten werden.
d) In einem solchen Fall ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen. Hierdurch zwangsläufig auftretende Terminverschiebungen sind ebenfalls von uns nicht zu vertreten. Die Schadenersatzpflicht nach Ziffer 5, Abs. d (Lagerung) kommt zur Anwendung. Bei Terminverschiebung aufgrund mangelnder Zahlung ist der Käufer verpflichtet, die bereits fertig gestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnung abzunehmen.
e) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers werden sämtliche noch nicht bezahlten Rechnungen unter Wegfall des Zahlungsziels fällig. Außerdem besteht Berechtigung, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten bzw. Sicherheit zu verlangen.

9. Versand und Gefahrenübergang
a) Unsere Lieferungen erfolgen frei St. Andreasberg, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Für unsere Lieferung ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung der Ware an den Käufer trägt dieser die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
b) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für alle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
c) Erfolgt die Anlieferung über so genannte Wechselbrücken gemäß Vereinbarung mit dem Käufer, so haftet der Käufer nach Abstellen der Wechselbrücke am bezeichneten Lieferort für den Untergang sowie für die Beschädigung unseres Transportgerätes bzw. für die erhaltene Ladung. Die Wechselbrücken sind gemäß den getroffenen Vereinbarungen sofort zu entladen. Die Abholung ist durch den Käufer unverzüglich wieder zu gewährleisten. Bei Abholung ist eine ungehinderte Zufahrt gemäß Ziffer 9 b über eine entsprechend befahrbare Anfahrtsstraße sicherzustellen. Auch hier trägt der Käufer eventuelle Kosten der Behinderung bzw. einer verzögerten Abholung durch die Firma.
d) Mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf den Käufer über, sofern uns nicht an dem Schadeneintritt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller und aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum der Schreinerei Stadler.
b) Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer eines Wechsel-Haftung der Schreinerei Stadler begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
c) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Schreinerei Stadler zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
d) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Schreinerei Stadler, ohne das diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Schreinerei Stadler. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Schreinerei Stadler gehörender Ware erwirbt die Schreinerei Stadler das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit nicht der Schreinerei Stadler gehörender §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Schreinerei Stadler Miteigentümer  entsprechend den Gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Schreinerei Stadler Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Schreinerei Stadler stehenden Sachen, die ebenfalls als unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
e) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer alleine oder zusammen mit nicht der Schreinerei Stadler gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Schreinerei Stadler nimmt die Abtretung an. Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Rechnungsbetrag der Schreinerei Stadler zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter  entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Miteigentum der Schreinerei Stadler steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert der Schreinerei Stadler am Miteigentum entspricht. Abs. a Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Abs. e Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
f) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Die Schreinerei Stadler nimmt die Abtretung an. Abs. E Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
g) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käfer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit allen Nebenrechten und mit Rang ab. Die Schreinerei Stadler nimmt die Abtretung an. Abs. e Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
i) Die Schreinerei Stadler ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. e, f und abgetretenen Forderungen. Die Schreinerei Stadler wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solang der Käufer seiner Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Schreinerei Stadler hat der Käufer die Schulden der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung aufzuzeigen. Die Schreinerei Stadler ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
j) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Schreinerei Stadler unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
k) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses/Gesamtvollstreckung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zu Verwendung oder zum Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
l) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung mehr als 10 %, so ist die Schreinerei Stadler insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Schreinerei Stadler aus der Geschäftsbedingung gehen das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
11. Gewährleitung und Schadensersatz
a) Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Die Muster, Prospekte und anderes Werbematerial der Schreinerei Stadler geben nur annähernd die Eigenschaften der Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichung von diesen. Es kann jedoch im Einzelfall etwas anderes von uns schriftlich zugesagt werden.
b) Änderungen in der Ausführung, Material, Profilgestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
c) Interferenz Erscheinungen bei Glas sind keine Mängel. Es handelt sich dabei um Absolute fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen, die bei allen Isolierglassystemen auftreten. Ihre Häufigkeit und Intensität ist völlig willkürlich und kann durch keinerlei Maßnahmen in der Produktion beeinflusst werden.
d) Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist die Schreinerei Stadler nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
e) Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Nur wenn wir zur Nachbesserung Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Käufer eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz besteht nicht.
f) Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keine Mängel dar und bleiben vorbehalten.
g) Der Käufer ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung zu untersuchen. Bei Transport mit der DB oder per Spedition hat die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ware sofort bei Anlieferung zu erfolgen. Sollte die unverzügliche Untersuchung der Ware nach Eingang unterblieben sein, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit es der Käufer versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme etc.)
h) Ansonsten sind Beanstandung unverzüglich, spätestens in zwei Wochen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung bzw. Einbau schriftlich bei der Schreinerei Stadler anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen sind unwirksam.
i) Für von der Schreinerei Stadler verwendete Materialien gilt die von den Lieferanten zugestandene Gewährleistung. Wir stehen dem Käufer im vertraglich und außervertraglich für grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten ein. Leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen
haben wir auch, soweit es die Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung betrifft, ebenso nicht zu vertreten, wie während eines Verzuges eintretende verschuldungsunabhängige Ereignisse.
j) Im Falle der Haftung der Schreinerei Stadler ersetzen wir den Schaden des Läufers in dem Umfang, wie es für uns bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Auf besondere Risiken ist der Käufer verpflichtet uns bei Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Entgangener Gewinn oder ein mittelbarer Schaden ist von uns nicht zu ersetzen. Wird der Käufer durch Dritte wegen eines Produktfehler der von uns gelieferten Waren auf Schadenersatz in Anspruch genommen, besteht durch den Käufer kein Ausgleichsanspruch, es sei denn, er kann den Beweis dafür führen, dass der Produktfehler auf ein grobfahrlässiges Verschulden unserer Organisation bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Auch insoweit haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie
grobe und leicht Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
k) Werden wir durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns an den Käufer gelieferten Waren auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Käufer uns gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet, soweit er nicht den Beweis dafür führen kann, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Auch in
diesem Fall haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
l) Der Käufer wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktfehler im Zusammenhang mit der Schreinerei Stadler gelieferten Ware zurückzuführen sind. Verstößt der Käufer gegen die Informationspflicht, verliert er auch die Ausgleichsansprüche, die ihm aufgrund grob fahrlässigen Verschuldens unserer
Organe bzw. leitenden Angestellten zustehen würde.
m) Die Verjährung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 6 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.
n) Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung zu verweigern, sondern nur dazu, einen dem Mangel entsprechenden Teil der Vergütung im Amtsgericht Goslar zu hinterlegen.
12. Montage
a) Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulassen.
b) Etwaige notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu erstellen.
c) Führt die Schreinerei Stadler die Demontage in Altbauten aus, so trägt der Käufer das Risiko für Schäden an Putz, Mauerwerk, Fensterbänken, alten Fenstern und am Wohnungsinventar, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure.
d) Abdicht- und Verputzarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk sind in den Leistungen der Schreinerei Stadler nicht enthalten, es sein denn, sie werden vereinbart.
e) Werden Rollläden bzw. Jalousien bauseits entfernt und angepasst, so werden diese gegen Berechnung von uns entfernt und auf Wunsch angepasst.
13. Leistungsstörungen
a) Kann beim Eintreffen des Montagetrupps der Schreinerei Stadler durch Umständen, die diese nicht zu vertreten hat, das Aufmaß, die Montage u. ä. nicht erfolgen, so ist der Käufer verpflichtet, der Schreinerei Stadler die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand im Stundenlohnnachweis zu ersetzen.
b) Kann eine bestellte Anlage durch eine von der Schreinerei Stadler nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrages zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die von der Schreinerei Stadler zu erbringenden Leistungen ist der Sitz unserer Firma in St. Andreasberg.
b) Gerichtsstand ist Goslar. Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach dem Rücktritt vom Vertrag. Diese Gerichtsvereinbarung gilt jedoch nur für Kaufleute und ausländische Vertragspartner sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
c) Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Innenländern üblich ist, Anwendung.
15. Schlussbestimmung
Sollte aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbestimmungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur Ausfüllung der Lücken eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach
dem Sinne und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.

Stand Oktober 2008 – Schreinerei Stadler